Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung(DL-InfoV)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung
gilt für Personen, die Dienstleistungen erbringen, die in den
Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)
fallen.
(2) Die Verordnung findet auch Anwendung, wenn im Inland
niedergelassene Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme der
Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum tätig werden.
(3) Die Verordnung findet keine Anwendung, wenn in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene
Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme der
Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig werden.
§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen
Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem
Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages
oder, sofern kein schriftlicher Vertrag
geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen
in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
- seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen
Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe
der Rechtsform,
- die Anschrift seiner Niederlassung
oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift;
sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen,
schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine
Telefonnummer
und eine E-Mail-Adresse
oder Faxnummer,
- falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister,
Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister
unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der
zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
- falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
- falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs
erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie
verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder
einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
- die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen
Geschäftsbedingungen,
- von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag
anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
- gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte hinausgehen,
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese
nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
- falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser,
insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den
räumlichen Geltungsbereich.
(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten
Informationen wahlweise
- dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
- am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so
vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich
sind,
- dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse
elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
- in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung
gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene
Dienstleistung aufzunehmen.
§ 3 Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen
Rechtsvorschriften muss der Dienstleistungserbringer dem
Dienstleistungsempfänger auf Anfrage folgende Informationen vor
Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag
geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und
verständlicher Form zur Verfügung stellen:
- falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im
Sinne von Artikel
3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird,
eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
zugänglich sind,
- Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten
multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden
beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der
Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er
ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
- die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse,
unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen,
in der diese vorliegen, und 4. falls er sich einem Verhaltenskodex
unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein
außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu
diesem, insbesondere zum Zugang
zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.
(2) Der Dienstleistungserbringer stellt sicher, dass die in Absatz 1
Nummer 2, 3 und 4 genannten Informationen in allen ausführlichen
Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.
§ 4 Erforderliche Preisangaben
(1) Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger
vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein
schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der
Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form
zur Verfügung stellen:
- sofern er den Preis
für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen Preis in der
in § 2 Absatz 2 festgelegten Form,
- sofern er den Preis
der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den
Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden
kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der
Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann,
oder einen Kostenvoranschlag.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die
Letztverbraucher sind im Sinne der Preisangabenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S.
4197), die zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Verbot diskriminierender Bestimmungen
Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu
einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit
oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende
diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede
bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien
gerechtfertigt sind.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der
Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicher stellt, dass eine dort genannte
Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist
oder
- entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht.
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